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   VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100   

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VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100 (https://dejure.org/2019,11000)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.04.2019 - 11 B 18.2100 (https://dejure.org/2019,11000)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. April 2019 - 11 B 18.2100 (https://dejure.org/2019,11000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5, Art. 9; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 5 Buchst. a, Art. 12; FeV § ... 7 Abs. 1 S. 2 u 3, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nrn. 2 u 6, 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umschreibung einer erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis bei Täuschung des Inhabers über den Wohnsitz (hier: Scheinwohnsitz)

  • rechtsportal.de

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats; Widersprüchliche Angaben des Fahrerlaubnisinhabers zur beruflichen Tätigkeit; Erteilung der EU-Fahrerlaubnis vor Ablauf von 185 Tagen nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende - wie hier - erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Zwar widerspricht es dem Grundsatz, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, dass dem Kläger sowohl in Polen als auch in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt worden sind (vgl. EuGH, U.v. 19.5.2011 - C-184/10 - Slg 2011, I-4057-4082 = juris Rn. 31; U.v. 20.11.2008 - C-1/07 - Slg 2008, I-8571-8598 = juris Rn. 40).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Zwar widerspricht es dem Grundsatz, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, dass dem Kläger sowohl in Polen als auch in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt worden sind (vgl. EuGH, U.v. 19.5.2011 - C-184/10 - Slg 2011, I-4057-4082 = juris Rn. 31; U.v. 20.11.2008 - C-1/07 - Slg 2008, I-8571-8598 = juris Rn. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100
    Ob diese Vorschrift überhaupt europarechtskonform ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 28 FeV Rn. 47) und auf die vorliegende Situation entsprechend anzuwenden wäre oder ob es sich um eine bewusste Regelungslücke handelt, und ggf. nur Anlass für den Ausstellungsmitgliedsstaat besteht, die Fahrerlaubnis aufzuheben oder zu entziehen (vgl. VGH BW, B.v. 21.1.2010 - 10 S 2391/09 - DAR 2010, 153 = juris Rn. 21), ist hier nicht entscheidungserheblich, denn der tschechische Führerschein berechtigt den Kläger schon wegen des Wohnsitzverstoßes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (s.o. unter Nr. 2).
  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 11 CE 14.2358

    Inlandsungültigkeit einer durch Umtausch erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

  • VG Augsburg, 21.08.2020 - Au 7 S 19.2039

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis -

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

    Das Wohnsitzerfordernis war darüber hinaus auch schon in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG festgeschrieben, galt daher auch schon vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG und gilt nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zur Richtlinie 2006/126/EG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG unverändert fort (s. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 32).

    Die Zusicherung, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht zu erlassen, scheidet aber auch ohnehin aus, da sich die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 34; U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 35; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 34; B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 27; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 56; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 16, 45).

  • VG Augsburg, 09.12.2019 - Au 7 K 19.116

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

    Das Wohnsitzerfordernis war darüber hinaus auch schon in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG festgeschrieben, galt daher auch schon vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG und gilt nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zur Richtlinie 2006/126/EG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG unverändert fort (s. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 32).

  • VG Augsburg, 23.10.2019 - 7 E 19.1566

    Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

    Das Wohnsitzerfordernis war darüber hinaus auch schon in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG festgeschrieben, galt daher auch schon vor Inkrafttreten der RL 2006/126/EG und gilt nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zur RL 2006/126/EG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG unverändert fort (s. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 32).

  • VG Ansbach, 10.12.2019 - AN 10 S 19.02004

    Wohnsitzerfordernis beim Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes setzt das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 26 m.w.N).

    Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 26).

    Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 26).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (st.Rspr., vgl. etwa BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30).

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 7 K 18.1747

    Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Umschreibung einer

    Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 1935-1940, juris Rn. 90; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f.; B.v. 18.3.2019 - 11 C 18.2162 - juris Rn. 16; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 23 f; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 30; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Diese Auskunft, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 28), kann nur so verstanden werden, dass in Polen kein Wohnsitz registriert worden ist und die polnischen Behörden selbst Zweifel haben, ob der Antragsteller unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen Wohnsitz begründet hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 16 A 168/19
    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 1. April 2019 - 11 B 18.2100 -, juris, Rn. 26 f. und 29.
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Dies ist - auch wenn es sich um eigene Erkenntnisse handelt - ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz vor Ort zu begründen (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.03.2020 - 11 ZB 20.189

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Die Zusicherung, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV nicht zu erlassen, scheidet ohnehin aus, da sich die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 34; U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 35; BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 34; B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 27; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 56; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 16, 45).
  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Diese Auskunft, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 28), kann nur so verstanden werden, dass die tschechischen Behörden sich nicht in der Lage sehen, zu bestätigen, dass der Antragsteller unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat.
  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486

    "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis,

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